Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.09.2013 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antrag, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin ist nach § 172 Abs. 1, 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Das Sozialgericht Stuttgart (
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