LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.11.2013
L 1 AS 4540/13 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart -, vom 12.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 5928/11

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Rechtsschutzbedürfnis bei wiederholten Prozesskostenhilfeanträgen

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2013 - Aktenzeichen L 1 AS 4540/13 B

DRsp Nr. 2013/24526

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Rechtsschutzbedürfnis bei wiederholten Prozesskostenhilfeanträgen

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.09.2013 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antrag, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin ist nach § 172 Abs. 1, 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat nicht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, sondern die wiederholte Antragstellung als unzulässig angesehen. Die Beschwerde wurde auch form- und fristgerecht (§ 173 SGG) eingelegt. Sie ist daher zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Denn das SG hat im Ergebnis die erneut beantragte Prozesskostenhilfe für die Klägerin zu Recht versagt.