Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 8. Februar 2013 wird aufgehoben.
Den Klägern wird für das Klageverfahren S 13 AY 216/12 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und Rechtsanwalt A. zur Vertretung beigeordnet.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Die Kläger verfolgen im Klageverfahren für den Zeitraum vom 1. bis zum 31. Juli 2012 höhere Leistungen unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18. Juli 2012 in den Verfahren
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