LSG Chemnitz - Beschluss vom 11.11.2011
L 7 AS 665/10 B PKH
Normen:
SGB XII § 90; SGB II § 12; PKHVV § 2 Abs. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 115 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 02.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 1510/10

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten bei Nichteinreichung der Klagebegründung

LSG Chemnitz, Beschluss vom 11.11.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 665/10 B PKH

DRsp Nr. 2011/22202

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten bei Nichteinreichung der Klagebegründung

1. Die Einreichung der Klagebegründung ist nicht Voraussetzung für die Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage. 2. Allein aufgrund der Vorlage eines Bescheides über laufende Leistungen nach dem SGB II kann eine Prüfung der Bedürftigkeit im prozesskostenhilferechtlichen Sinne in der Regel nicht erfolgen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 2. September 2010 aufgehoben, soweit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab dem 12. Mai 2010 versagt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Den Antragstellern wird ab 12. Mai 2010 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt W, Z, bewilligt. Zahlungen aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.

Normenkette:

SGB XII § 90; SGB II § 12; PKHVV § 2 Abs. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 115 Abs. 3 S. 2;

Gründe: