I. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 2. September 2010 aufgehoben, soweit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab dem 12. Mai 2010 versagt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Den Antragstellern wird ab 12. Mai 2010 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt W, Z, bewilligt. Zahlungen aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.
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