LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.05.2011
L 9 KR 89/11 B PKH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 72 KR 1340/10

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten; maßgeblicher Zeitpunkt

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.05.2011 - Aktenzeichen L 9 KR 89/11 B PKH

DRsp Nr. 2011/12445

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten; maßgeblicher Zeitpunkt

1. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO liegt vor, wenn dem Rechtsstreit eine schwierige und komplexe Rechtslage zu Grunde liegt oder der geltend gemachte Anspruch von der Entscheidung über eine Vorfrage abhängig ist, über die ein anderes Gericht zu entscheiden hat. 2. Maßgeblich für die Erfolgsaussicht ist der Zeitpunkt, zu dem der um Prozesskostenhilfe Ersuchende alle von Gesetzes wegen erforderlichen Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat (sog. Entscheidungsreife). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. März 2011 aufgehoben.

Der Klägerin wird ab dem 30. Juli 2010 Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin unter Beiordnung ihrer o.g. Prozessbevollmächtigten ohne Festsetzung von Ratenzahlungen gewährt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe: