LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 22.03.2013
L 11 AS 949/10 B
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 121 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2013, 559
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 06.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 59 AS 736/10

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht bei einem geringen Streitwert

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.03.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 949/10 B

DRsp Nr. 2013/14078

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht bei einem geringen Streitwert

Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht nicht von vornherein entgegen, dass die Rechtsverfolgung nur hinsichtlich geringer Beträge im "Centbereich" Erfolgsaussicht aufweist. Insbesondere sind Rechtsstreitigkeiten um geringe Beträge nicht (allein) wegen ihres niedrigen Streitwerts mutwillig. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheitert auch nicht allein wegen des geringen im einstelligen Euro-Bereich liegenden Streitwertes an der Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 ZPO. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessbeteiligten ein deutliches Ungleichgewicht besteht. Es ist keinesfalls fernliegend, dass ein Bemittelter auch verhältnismäßig hohe Rechtsanwaltskosten nicht scheut, wenn er mit einem Obsiegen und der Erstattung seiner Aufwendungen rechnet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 6. Juli 2010 aufgehoben.