LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.10.2011
L 7 AY 3538/11 B
Normen:
AsylbLG § 3 Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 25.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AY 7116/10

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht; Verfassungsmäßigkeit von § 3 Abs. 2 AsylbLG

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2011 - Aktenzeichen L 7 AY 3538/11 B

DRsp Nr. 2011/18860

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht; Verfassungsmäßigkeit von § 3 Abs. 2 AsylbLG

1. Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer Norm. 2. Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält Prozesskostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Klageverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage abhängt oder ein verfassungsrechtlich begründeter Anspruch nicht auszuschließen ist (hier: zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG) [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]