LSG Bayern - Beschluss vom 26.03.2015
L 11 AS 183/15 B PKH
Normen:
SGB I § 66; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 73a; SGG § 86b; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 23.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 95/15

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der Erfolgsaussichten

LSG Bayern, Beschluss vom 26.03.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 183/15 B PKH

DRsp Nr. 2015/7362

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der Erfolgsaussichten

1. Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. 2. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. 3. Diese gewisse Wahrscheinlichkeit ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH-Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. 4. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Beschwerde sind dabei grundsätzlich die Verhältnisse und der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Beschwerde.

Tenor

Die Beschwerde gegen Punkt III. des Beschlusses des Sozialgerichts Würzburg vom 23.02.2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB I § 66; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 73a; SGG § 86b; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.