LSG Bayern - Beschluss vom 26.03.2015
L 11 AS 161/15 B PKH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; SGG § 73a; ZPO § 114; ZPO § 118 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 19.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 12/15

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der Erfolgsaussichten

LSG Bayern, Beschluss vom 26.03.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 161/15 B PKH

DRsp Nr. 2015/7361

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der Erfolgsaussichten

1. Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden; es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. 2. Diese gewisse Wahrscheinlichkeit ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH-Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. 3. Maßgebend für die Beurteilung der Erfolgsaussichten sind grundsätzlich die Verhältnisse und der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Beschwerde.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 19.01.2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1; SGG § 73a; ZPO § 114; ZPO § 118 Abs. 1;

Gründe

I.