LSG Bayern - Beschluss vom 19.04.2012
L 11 AS 260/12 B PKH
Normen:
SGG § 172; SGG § 173;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 08.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 152/08

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der Erfolgsaussichten

LSG Bayern, Beschluss vom 19.04.2012 - Aktenzeichen L 11 AS 260/12 B PKH

DRsp Nr. 2012/9243

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der Erfolgsaussichten

Keine Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth - S 5 AS 152/08 - vom 08.03.2012 wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 172; SGG § 173;

Gründe:

I. Streitig ist die Übernahme von Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen und Meldeterminen.

Am 09.01.2008 beantragte der Antragsteller (ASt) die rückwirkende Übernahme der Fahrtkosten für Vorladungen, die vom Antragsgegner (Ag) wegen Unterschreitens der 6-EUR-Grenze nicht übernommen worden seien bzw. die Überprüfung der Ablehnung der Übernahme dieser Kosten durch den Ag. Mit Bescheid vom 12.03.2008 lehnte der Ag die Übernahme der Fahrtkosten für Vorstellungsgespräche und zu Vorsprachen bei ihm ab, eine rückwirkende Antragstellung sei nicht möglich.