LSG Bayern - Beschluss vom 24.01.2011
L 11 AS 864/10 B PKH
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 10.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 190/10

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der Erfolgsaussicht; Verfahrensgegenstand bei einem Änderungsbescheid zum Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung

LSG Bayern, Beschluss vom 24.01.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 864/10 B PKH

DRsp Nr. 2011/7105

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der Erfolgsaussicht; Verfahrensgegenstand bei einem Änderungsbescheid zum Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung

Bei einem Änderungsbescheid, der den laufenden Bedarf an Heizungskosten regelt, handelt es sich nicht um einen eigenständigen, von der vorherigen Leistungsbewilligung unabhängigen, gesonderten Bescheid, sondern um eine Änderung der vorausgegangenen Leistungsbewilligung, der somit Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens gemäß § 86 SGG und damit auch einer Klage geworden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 10.11.2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114;

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe der vom Beklagten zu zahlenden Unterkunfts- und Heizungskosten sowie der Sonderbedarf für ein Enkelkind.