LSG Hessen - Beschluss vom 26.07.2011
L 7 AL 113/11 B
Normen:
SGG § 193 Abs. 1 S. 3; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 118 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/M., vom 02.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 24/10

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der Erfolgsaussicht im Zeitpunkt der Entscheidungsreife

LSG Hessen, Beschluss vom 26.07.2011 - Aktenzeichen L 7 AL 113/11 B

DRsp Nr. 2011/22102

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der Erfolgsaussicht im Zeitpunkt der Entscheidungsreife

Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung für einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrages auf Prozesskostenhilfe. Auch im Beschwerdeverfahren können nur Änderungen, die sich zugunsten des Antragstellers bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in der Hauptsache ergeben haben, berücksichtigt werden. Entscheidungsreife ist regelmäßig gegeben, wenn der Antrag entsprechend den Vorgaben in § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 117 ZPO insbesondere unter Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der erforderlichen Belege gestellt ist und die übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt haben. Ist danach der Zeitpunkt der Entscheidungsreife erst eingetreten, als die Antragserwiderung der Antragsgegnerin beim Sozialgericht eingegangen ist, haben hinreichende Erfolgsaussichten schon deshalb nicht - mehr - bestanden, weil zu diesem Zeitpunkt für das Sozialgericht erkennbar die Antragsgegnerin die Zahlung wieder aufgenommen hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor