LSG Bayern - Beschluss vom 18.03.2015
L 11 AS 881/14 B PKH
Normen:
SGB II § 22 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1; SGG § 77; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1039/14

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der Erfolgsaussicht; Erteilung einer vorläufigen Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft im Eilverfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 18.03.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 881/14 B PKH

DRsp Nr. 2015/7211

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der Erfolgsaussicht; Erteilung einer vorläufigen Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft im Eilverfahren

Tenor

Die Beschwerde gegen Ziffer II des Beschlusses des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.12.2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1; SGG § 77; ZPO § 114 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin (ASt) begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG). Streitig war dort die Erteilung einer Zusicherung des Antragsgegners (Ag) hinsichtlich der Übernahme von Mietaufwendungen für eine neu anzumietende Wohnung.

Die ASt bezog seit dem Umzug in Zuständigkeitsbereich des Ag seit dem Jahr 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bis 21.12.2014 bewohnte sie eine Wohnung in M., hinsichtlich derer in Vergangenheit der geltend gemachte Heizkostenbedarf wegen der Beheizung mit Strom bereits zum Teil ungedeckt geblieben war. Zudem kündigte der Vermieter der ASt am 30.09.2014 den Mietvertrag mit Wirkung zum 31.12.2014 wegen Eigenbedarfs.