Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 24. März 2011 wird zurückgewiesen.
I. Zwischen den Beteiligten ist vor dem Sozialgericht München die Gewährung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 30.6.2011 streitig.
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