Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.01.2009 aufgehoben.
Auf den Antrag vom 30.04.2008 wird den Klägern mit Wirkung ab Antragstellung für das Verfahren S 19 AY 11/08 Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin B. M., B-Stadt, beigeordnet.
I. Die Kläger, eine seit Juli 2002 im Bundesgebiet wohnhafte kurdische Familie aus Syrien, begehrten in der Hauptsache Leistungen nach §
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