LSG Bayern - Beschluss vom 22.04.2009
L 11 AY 2/09 B PKH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 22.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AY 11/08

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der Erfolgaussichten

LSG Bayern, Beschluss vom 22.04.2009 - Aktenzeichen L 11 AY 2/09 B PKH

DRsp Nr. 2009/17843

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der Erfolgaussichten

Ist das im Hauptsacheverfahren ergangene Urteil rechtskräftig geworden, besteht grundsätzlich keine Veranlassung, die Erfolgsaussichten des PKH-Gesuchs losgelöst vom rechtskräftig abgeschlossenen Hauptsacheverfahren erneut zu prüfen. Etwas anderes hat aber dann zu gelten, wenn die Bewilligungsentscheidung pflichtwidrig verzögert worden ist und sich die Erfolgsprognose in der Zeit zwischen Entscheidungsreife und Entscheidung verschlechtert hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.01.2009 aufgehoben.

Auf den Antrag vom 30.04.2008 wird den Klägern mit Wirkung ab Antragstellung für das Verfahren S 19 AY 11/08 Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin B. M., B-Stadt, beigeordnet.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 114;

Gründe:

I. Die Kläger, eine seit Juli 2002 im Bundesgebiet wohnhafte kurdische Familie aus Syrien, begehrten in der Hauptsache Leistungen nach § 2 Abs 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Verbindung mit dem SGB XII.