LSG Thüringen - Beschluss vom 16.04.2015
L 8 SO 206/15 B
Normen:
SGG § 88 Abs. 1 S. 1; SGG § 88 Abs. 2; SGG § 99 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2015, 560
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SO 1133/14

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfgegenstand bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des Klageverfahrens bei einer Klageänderung; Geltendmachung der Untätigkeit im Hinblick auf die Verbescheidung eines Widerspruchs

LSG Thüringen, Beschluss vom 16.04.2015 - Aktenzeichen L 8 SO 206/15 B

DRsp Nr. 2015/8619

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfgegenstand bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des Klageverfahrens bei einer Klageänderung; Geltendmachung der Untätigkeit im Hinblick auf die Verbescheidung eines Widerspruchs

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 15. Januar 2015 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 88 Abs. 1 S. 1; SGG § 88 Abs. 2; SGG § 99 Abs. 1;

Gründe:

Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) wird Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt, wenn ein Beteiligter nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.

Vorliegend hat das Sozialgericht die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens S 21 SO 1133/14 zu Recht verneint und folgerichtig den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt.

Der Kläger begehrt mit der Untätigkeitsklage die Verbescheidung des Überprüfungsantrages vom 1. Februar 2012 für den Zeitraum 1. November 2008 bis 31. Dezember 2009.