LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.10.2011
L 13 AS 4526/11 B
Normen:
SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 114 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 04.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 107/11

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Mutwilligkeit und Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.10.2011 - Aktenzeichen L 13 AS 4526/11 B

DRsp Nr. 2011/18858

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Mutwilligkeit und Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung

1. Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit im Sinne des § 114 S. 1 ZPO ist ein strenger Maßstab anzulegen. Zu bejahen ist Mutwilligkeit allerdings bei Begehren, bei denen im objektiven Sinne die Rechtsverfolgung - bei Ausnutzung der Kostenfreiheit - missbräuchlich ist. Solches mit öffentlichen Mitteln zu unterstützen, kann einer Rechtsordnung nicht zugemutet werden. 2. Wird die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt, obwohl ein Rechtsverlust für den Antragsteller bzw. dessen Bevollmächtigte erkennbar überhaupt nicht droht, erweist sich die Rechtsverfolgung als missbräuchlich im Sinne des § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG und als mutwillig im Sinne des § 114 S. 2 ZPO. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 4. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 114 S. 2;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg; das Sozialgericht Heilbronn (SG) hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das bereits erledigte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 8 AS 107/11 ER) zu Recht abgelehnt.