LSG Bayern - Beschluss vom 07.04.2009
L 11 SO 15/09 B PKH
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 13.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 59/08

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren, Mutwilligkeit der Klageerhebung nach unterlassener Mitwirkung im Widerspruchsverfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 07.04.2009 - Aktenzeichen L 11 SO 15/09 B PKH

DRsp Nr. 2009/14733

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren, Mutwilligkeit der Klageerhebung nach unterlassener Mitwirkung im Widerspruchsverfahren

Nur eine vorwerfbare unterlassene Mitwirkung im Widerspruchsverfahren kann eine Klageerhebung mutwillig erscheinen lassen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.01.2009 aufgehoben.

Auf den Antrag vom 02.04.2008 wird dem Kläger mit Wirkung ab Antragstellung für das Verfahren S 20 SO 59/08 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt P. M., A-Stadt, beigeordnet.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114;

Gründe:

I. Der 1959 geborene Kläger, der ohne Schulabschuss ist und Arbeitslosengeld II bezieht, beantragte am 21.02.2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Er legte eine gutachterliche Äußerung des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit vom 04.02.2005 vor, wonach er erwerbsunfähig sei. Gestützt auf ein Gutachten der Agentur für Arbeit mit Untersuchung vom 09.01.2007 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen wegen bestehender Erwerbsfähigkeit ab (Bescheid vom 18.9.2007).