Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 25. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Kläger zu Recht abgelehnt, da die Klageerhebung durch den Kläger als mutwillig erscheint.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 73a SGG, § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) neben der - hier unstreitigen - Bedürftigkeit des Klägers voraus, dass das Begehren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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