LSG Hessen - Beschluss vom 31.08.2009
L 6 AS 227/09 B
Normen:
SGG § 193; SGG § 73a; ZPO § 114; ZPO § 121 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 30/09

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Mutwilligkeit der Klageerhebung bei Ablehnung einer angebotenen Ruhendstellung wegen eines beim BVerfG anhängigen Verfahrens

LSG Hessen, Beschluss vom 31.08.2009 - Aktenzeichen L 6 AS 227/09 B

DRsp Nr. 2009/22493

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Mutwilligkeit der Klageerhebung bei Ablehnung einer angebotenen Ruhendstellung wegen eines beim BVerfG anhängigen Verfahrens

Eine nach Beharren auf der Entscheidung im Widerspruchsverfahren erfolgte Klageerhebung ist als mutwillig anzusehen, wenn die Verwaltungsbehörde einem Widerspruchsführer anbietet, ein Verfahren wegen eines beim BVerfG anhängigen Verfahrens, welches auch die vom Widerspruchsführer aufgeworfenen Rechtsfragen tangiert, ruhend zu stellen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 25. März 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 193; SGG § 73a; ZPO § 114; ZPO § 121 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Kläger zu Recht abgelehnt, da die Klageerhebung durch den Kläger als mutwillig erscheint.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 73a SGG, § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) neben der - hier unstreitigen - Bedürftigkeit des Klägers voraus, dass das Begehren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.