LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 02.02.2016
L 9 AS 2914/15 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1; SGB X § 107 Abs. 1; SGB X §§ 44 ff; SGB X § 48; SGB X §§ 102 ff; SGB II § 11; SGB II § 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 23.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 433/15

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Leistungsausschluss für Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bei Rentenbezug an einen Dritten; Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2016 - Aktenzeichen L 9 AS 2914/15 B

DRsp Nr. 2016/5025

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Leistungsausschluss für Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bei Rentenbezug an einen Dritten; Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung

1. Ein die Leistungsberechtigung nach dem SGB II ausschließender Rentenbezug i.S. von § 7 Abs. 4 SGB II liegt auch dann vor, wenn die (ausländische) Rente mit Wissen und Willen des Berechtigten an einen empfangsberechtigten Dritten ausgezahlt wird.2. Soweit ein Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff. SGB X besteht, gilt nach § 107 Abs. 1 SGB X der Anspruch des hinsichtlich der Sozialleistung Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger - also den Erstattungsverpflichteten - als erfüllt. Soweit die Erfüllungsfiktion reicht, schließt sie eine Aufhebung bzw. Rücknahme der Leistungsbewilligung durch den Leistungsträger, der den Erstattungsanspruch hat, nach den §§ 44 ff. SGB X und einen Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X aus.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Juni 2015 aufgehoben und der Klägerin für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe (S 17 AS 433/15) Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. S., S., gewährt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1; SGB X § 107 Abs. 1;