Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 24.11.2017 - S
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage auf höhere Regelleistungen i.S.v. § 20 SGB II vom 01.09.2017 bis 31.08.2018 sowie gegen eine Aufrechnung im Bewilligungsbescheid für diesen Zeitraum wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Seine Beschwerde hiergegen stützt der Kläger auf die Annahme, nach einem vorliegenden Gutachten bestünden Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfsermittlung, die Aufrechnung könne mangels Bestimmtheit ihrer Erklärung nicht nachvollzogen werden.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (A.), aber unbegründet (B.)
A. Die Beschwerde ist zulässig.
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