Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 21.11.2017 wird zurückgewiesen.
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für seine Klage gegen die Aufhebung der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen wegen stationärer Aufnahme von nicht weniger als 6 Monaten (§ 7 Abs. 4 SGB II).
Der Kläger bezog in der Vergangenheit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, die ihm zuletzt durch nach § 41a SGB II für vorläufig erklärten Bescheid des Beklagten vom 25.01.2017 für den Zeitraum Februar bis Juni 2017 bewilligt worden waren.
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