LSG Chemnitz - Beschluss vom 15.05.2013
L 3 AS 391/13 B PKH
Normen:
GG; SGB II § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB II § 23 Nr. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 11.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 2393/12

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; hinreichende Erfolgsaussicht in Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II

LSG Chemnitz, Beschluss vom 15.05.2013 - Aktenzeichen L 3 AS 391/13 B PKH

DRsp Nr. 2013/15234

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; hinreichende Erfolgsaussicht in Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II

I. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 11. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG; SGB II § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB II § 23 Nr. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

I. Die Kläger wenden sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das inzwischen abgeschlossene Klageverfahren.

Den vier Klägern, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 21. März 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. März 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem () für die Zeit vom 14. März 2011 bis zum 31. Juli 2011. Hierbei berücksichtigte er beim Kläger zu 2 Leistungen, die dieser nach dem ( - ) erhielt, darunter auch den Darlehensanteil in Höhe von 669,00 EUR monatlich. Den hiergegen gerichteten Überprüfungsantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2012 ab.