LSG Bayern - Beschluss vom 11.12.2009
L 11 AS 807/09 B PKH
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 23.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 466/09

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; hinreichende Erfolgsaussicht bei der Aufhebung bewilligter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

LSG Bayern, Beschluss vom 11.12.2009 - Aktenzeichen L 11 AS 807/09 B PKH

DRsp Nr. 2010/3447

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; hinreichende Erfolgsaussicht bei der Aufhebung bewilligter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

Für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht im Hinblick auf einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe genügt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit, der Erfolg braucht nicht mit Sicherheit feststehen. Das Wort "hinreichend" kennzeichnet dabei, dass das Gericht sich mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussicht begnügen darf und muss. Der Erfolg braucht nicht gewiss zu sein, er muss aber immerhin nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht notwendig. Der Standpunkt des Antragstellers muss zumindest objektiv vertretbar sein (hier: Aufhebung bewilligter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 23.10.2009 aufgehoben.

II. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Würzburg Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin W., B-Stadt, beigeordnet.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114;

Gründe: