LSG Bayern - Beschluss vom 30.10.2009
L 11 AS 644/09 B PKH
Normen:
SGB II § 21 Abs. 5; SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 05.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 1024/08

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; hinreichende Erfolgsaussicht

LSG Bayern, Beschluss vom 30.10.2009 - Aktenzeichen L 11 AS 644/09 B PKH

DRsp Nr. 2010/11425

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; hinreichende Erfolgsaussicht

Es genügt für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne von § 73a Abs 1 SGG eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Der Erfolg braucht nicht mit Sicherheit feststehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 05.08.2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 5; SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

I. Streitig ist der Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wegen eines Mehrbedarfes für kostenaufwändige Ernährung.

Den Antrag u.a. auch auf diese Leistungen lehnte die Beklagte u.a. mit Bescheid vom 31.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2008 ab. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Gerichtsbescheid vom 30.06.2009 (zur Post gegeben am 09.07.2009, zugestellt am 13.07.2009) abgewiesen. Nach den sog. Empfehlungen des Deutschen Vereins (Stand 01.10.2008) bestehe vorliegend kein Mehrbedarf. Auch aus dem vorgelegten Attest ergebe sich kein solcher. Der Kläger hat Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.