Auf die Beschwerde wird Ziffer III des Beschlusses des Sozialgerichts Augsburg vom 29. Mai 2009 aufgehoben und dem Beschwerdeführer für das Verfahren S
I. Streitig war im erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ob die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt anzuordnen ist.
Wegen Auslaufen der vorherigen Eingliederungsvereinbarung zum 27.02.2009 fanden am 10.02.2009 und 09.03.2009 Gespräche über den Abschluss einer neuen Eingliederungsvereinbarung statt. Der Bf war mit dem Entwurf vom 10.02.2009 nicht einverstanden. Verschiedene Punkte wurden daraufhin in einen neuen Entwurf aufgenommen. Am 09.03.2009 nahm der Bf den neuen Entwurf mit, um den Entwurf von seinem Anwalt prüfen zu lassen und bis 13.03.2009 einzureichen.
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