LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 19.09.2017
L 1 R 199/16 ZVW
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 119 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 31.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 331/09

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren für das nach Zurückverweisung durch das Revisionsgericht wiedereröffnete Berufungsverfahren

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.09.2017 - Aktenzeichen L 1 R 199/16 ZVW

DRsp Nr. 2018/1943

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren für das nach Zurückverweisung durch das Revisionsgericht wiedereröffnete Berufungsverfahren

1. Für das nach Zurückverweisung durch das Revisionsgericht wiedereröffnete Berufungsverfahren ist über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe neu zu entscheiden. 2. Die Privilegierung nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO kommt für das wiedereröffnete Berufungsverfahren nicht zum Tragen, wenn der Berufungsbeklagte im Revisionsverfahren (im Sinne der Aufhebung des ihn begünstigenden Berufungsurteils) unterlegen ist.

1. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. 2. Diese Regelung findet ihrem Regelungszweck nach für das wiedereröffnete Berufungsverfahren keine Anwendung; dabei ist bereits allgemein anerkannt, dass § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht ausnahmslos gilt und insbesondere keine Anwendung findet, wenn sich die Sachlage eindeutig geändert hat. 3. Die Privilegierung des § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO soll denjenigen schützen, der in der Vorinstanz obsiegt hat.

Tenor

Der Antrag der Klägerin vom 31. Juli 2017 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das wiedereröffnete Berufungsverfahren wird abgelehnt.