Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 20. August 2015 wird zurückgewiesen.
II.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Eilverfahren gegen ein Auskunftsverlangen des Antragsgegners und daraus mögliche Folgemaßnahmen (Zwangsgeld, Bußgeldverfahren).
Der 1974 geborene Antragsteller lebt seit Ende 2014 getrennt von seiner Ehefrau und der im Jahr 2004 geborenen gemeinsamen Tochter D ... Der Antragsgegner gewährt der Ehefrau seit Februar 2015 und der Tochter seit März 2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II.
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