LSG Bayern - Beschluss vom 15.10.2015
L 7 AS 588/15 B PKH
Normen:
SGG § 197a; SGG § 73a; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 127 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 20.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 513/15

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Erstattung der Kosten eines Beschwerdeverfahrens

LSG Bayern, Beschluss vom 15.10.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 588/15 B PKH

DRsp Nr. 2015/19151

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Erstattung der Kosten eines Beschwerdeverfahrens

1. Für das Bewilligungsverfahren selbst ist keine Prozesskostenhilfe zu gewähren. 2. Dies gilt auch für das zugehörige Beschwerdeverfahren. 3. Das PKH-Verfahren dient nicht unmittelbar der "Rechtsverfolgung" im Sinn von § 114 Satz 1 ZPO; es handelt sich um ein separates Verfahren zur Prüfung, ob die Rechtsverfolgung finanzieller Unterstützung bedarf.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 20. August 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 197a; SGG § 73a; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 127 Abs. 4;

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Eilverfahren gegen ein Auskunftsverlangen des Antragsgegners und daraus mögliche Folgemaßnahmen (Zwangsgeld, Bußgeldverfahren).

Der 1974 geborene Antragsteller lebt seit Ende 2014 getrennt von seiner Ehefrau und der im Jahr 2004 geborenen gemeinsamen Tochter D ... Der Antragsgegner gewährt der Ehefrau seit Februar 2015 und der Tochter seit März 2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II.