LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 28.06.2011
L 13 AS 43/11
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 114ff;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 19.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 844/07

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Bagatellstreitigkeiten

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.06.2011 - Aktenzeichen L 13 AS 43/11

DRsp Nr. 2011/15685

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Bagatellstreitigkeiten

Ein Bemittelter würde in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen nicht in Fällen beauftragen, in denen sein wirtschaftliches Risiko - unter Berücksichtigung der aus Sicht der Beteiligten regelmäßig gegebenen Unsicherheit in Bezug auf den Ausgang gerichtlicher Rechtsstreitigkeiten - außer Verhältnis zu dem erstrebten wirtschaftlichen Erfolg steht. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der prozessualen Waffengleichheit; denn auch der Bemittelte steht vor dem Sozialgericht, in gleicher Weise wie der Unbemittelte, regelmäßig rechtskundigen und prozesserfahrenen Vertretern einer Behörde gegenüber. Der Grundsatz, dass ein vernünftiger Rechtssuchender bei Bestehen eines derartigen Ungleichgewichts regelmäßig einen Rechtsanwalt einschalten wird, findet seine Grenze jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art, in denen einem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil in der Größenordnung von insgesamt ca. 13,00 € ein unverhältnismäßiges Kostenrisiko bei Beauftragung eines Rechtsanwalts gegenübersteht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]