Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 5. August 2014 wird als unzulässig verworfen.
II.Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger und Berufungsführer begehrt die Übernahme von Kosten für die Reparatur eines Gartenzauns in Höhe von 59,10 EUR und Nichtanrechnung von 600,- EUR, die er Anfang 2005 von seiner Mutter erhalten hatte.
Der 1957 geborene Kläger bezog seit Anfang 2005 Arbeitslosengeld II vom Beklagten. Seit Dezember 2009 erhält er wegen fehlender Erwerbsfähigkeit laufende Grundsicherung nach §§ 41 ff SGB XII. Der Kläger führte hunderte von Verfahren an den Sozialgerichten.
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