Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 18.11.2014 (Prozesskostenhilfe) wird zurückgewiesen.
I.
Streitig ist im Rahmen einer Untätigkeitsklage, ob der Beklagte über einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.11.2012 nicht rechtzeitig entschieden hat.
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