LSG Bayern - Beschluss vom 23.02.2015
L 11 AS 855/14 B PKH
Normen:
SGG § 173; SGG § 174; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 88; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 253/14

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung bei einer Untätigkeitsklage

LSG Bayern, Beschluss vom 23.02.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 855/14 B PKH

DRsp Nr. 2015/5593

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung bei einer Untätigkeitsklage

1. Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. 2. Diese gewisse Wahrscheinlichkeit ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH-Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. 3. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen sind nicht im PKH-Verfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 18.11.2014 (Prozesskostenhilfe) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 173; SGG § 174; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 88; ZPO § 114;

Gründe

I.

Streitig ist im Rahmen einer Untätigkeitsklage, ob der Beklagte über einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.11.2012 nicht rechtzeitig entschieden hat.