LSG Bayern - Beschluss vom 08.09.2009
L 20 R 719/09 B PKH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 28.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 892/08

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Erfolgsaussicht beim Streit um die Gewährung einer weiteren medizinischen Rehabilitationsleistung

LSG Bayern, Beschluss vom 08.09.2009 - Aktenzeichen L 20 R 719/09 B PKH

DRsp Nr. 2009/28182

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Erfolgsaussicht beim Streit um die Gewährung einer weiteren medizinischen Rehabilitationsleistung

Gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (hier: Notwendigkeit einer weiteren medizinischen Rehabilitationsmaßnahme). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.07.2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Streitig ist der Anspruch auf Gewährung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme (Reha-Maßnahme) an die Klägerin.

Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren begehrt. Die Beklagte habe dies abgelehnt (Bescheid vom 10.07.2008, Widerspruchsbescheid vom 08.10.2008). Laut einem Attest von Dr.H. sei eine stationäre Reha-Maßnahme (Mutter-Kind-Kur) erforderlich.