LSG Bayern - Beschluss vom 17.03.2009
L 19 B 357/08 R PKH
Normen:
SGG § 73a;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 17.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 4085/08

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Erfolgsaussicht bei fehlenden Angaben zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

LSG Bayern, Beschluss vom 17.03.2009 - Aktenzeichen L 19 B 357/08 R PKH

DRsp Nr. 2009/10049

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Erfolgsaussicht bei fehlenden Angaben zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen, wenn mangels Vorlage aktueller Angaben und Belege zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht geprüft werden kann, ob der Antragsteller die Kosten der Prozessführung selbst tragen kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgericht Nürnberg vom 17.04.2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 73a;

Gründe:

I. Streitig ist die Verrechnung einer Forderung wegen ausstehender Sozialversicherungsbeiträge.