LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 11.10.2011
L 2 AS 99/11 B
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB II § 20 Abs. 2 S. 1; SGB II § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 21.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 3696/09

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Erfolgsaussicht bei der Rüge der Verfassungswidrigkeit der Regelleistung beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.10.2011 - Aktenzeichen L 2 AS 99/11 B

DRsp Nr. 2011/19341

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Erfolgsaussicht bei der Rüge der Verfassungswidrigkeit der Regelleistung beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II

1. Ist ein Bescheid über die Hilfe zum Lebensunterhalt aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem einfachen Recht formell und materiell nicht zu beanstanden, können dennoch hinreichende Erfolgsaussichten einer Klage gegen den Bescheid im Sinne der Prozesskostenhilfe gegeben sein, wenn die Verfassungswidrigkeit streitentscheidender Normen und daran anknüpfend die Gewährung bzw. Verurteilung zu höheren Leistungen wahrscheinlich ist. 2. Die Rüge der Verfassungswidrigkeit der Regelleistungen nach dem SGB II begründet solche Erfolgsaussichten in der Regel nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 21. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB II § 20 Abs. 2 S. 1; SGB II § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1;

Gründe: