LSG Bayern - Beschluss vom 25.05.2009
L 19 R 323/09 B PKH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 805/04

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Beurteilungszeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussichten

LSG Bayern, Beschluss vom 25.05.2009 - Aktenzeichen L 19 R 323/09 B PKH

DRsp Nr. 2009/17898

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Beurteilungszeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussichten

Ausnahmsweise ist bei der Prüfung der Erfolgsaussichten auf den frühestmöglichen Zeitpunkt zur Entscheidung über den Antrag auf PKH abzustellen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.02.2009 aufgehoben.

Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B., B-Stadt, beigeordnet.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG) Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.

Mit ihrer am 19.10.2004 zum SG gegen den Bescheid vom 15.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2004 erhobenen Klage hat die Klägerin die Überprüfung des Bescheides vom 14.01.2002 insbesondere dahingehend begehrt, ob die Regelung des § 22b Fremdrentengesetz (FRG) von der Beklagten zutreffend angewandt worden sei. Zugleich hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 04.11.2004 beantragt.