LSG Hessen - Beschluss vom 02.03.2011
L 7 AL 189/10 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/M., vom 19.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 353/10

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Beurteilung der Erfolgsaussichten bei der Geltendmachung von Verfassungswidrigkeit

LSG Hessen, Beschluss vom 02.03.2011 - Aktenzeichen L 7 AL 189/10 B

DRsp Nr. 2011/5267

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Beurteilung der Erfolgsaussichten bei der Geltendmachung von Verfassungswidrigkeit

Die Reichweite hinreichender Erfolgsaussichten wird verkannt, wenn Prozessbeteiligte annehmen, jede nur denkbare Rechtsaufassung könne diese bereits begründen, solange Erfolgsaussichten nicht ohne jeden Zweifel auszuschließen sind. Stützt sich der Antragsteller allein darauf, die einfachrechtlich zu seinen Lasten bestehende Rechtslage halte einer verfassungsrechtlichen Prüfung des Bundesverfassungsgerichts nicht stand, ist vorausschauend zu beurteilen, ob unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG hinreichende Anhaltspunkte für eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit bestehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

Die am 3. November 2010 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) eingelegte Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des SG vom 19. Oktober 2010 hat in der Sache keinen Erfolg.

Das SG hat zu Recht die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung abgelehnt.