LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 21.02.2011
L 8 AY 126/10 B
Normen:
AsylbLG § 2 Abs. 1; AsylbLG § 3 Abs. 1 S. 4; AsylbLG § 3 Abs. 2 S. 2; AsylbLG § 3 Abs. 2 S. 3; BVerfGG § 79 Abs. 2; BVerfGG § 80 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1 S. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 12.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 AY 44/09

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei Höhenstreit um Asylbewerberleistungen; Verfassungswidrigkeit der Höhe der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.02.2011 - Aktenzeichen L 8 AY 126/10 B

DRsp Nr. 2011/18846

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei Höhenstreit um Asylbewerberleistungen; Verfassungswidrigkeit der Höhe der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG

1. Bei Grundleistungen und Analogleistungen nach dem AsylbLG handelt es sich nicht um unterschiedliche Ansprüche. Wenn ein Anspruch auf ursprünglich begehrte Analogleistungen nach § 2 AsylbLG nicht besteht, ist deshalb zu prüfen, ob die bewilligten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG in zutreffender Höhe gewährt wurden. 2. Die Grundleistungsregelungen in § 3 AsylbLG verstoßen gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. 3. Eine PKH-Bewilligung mit Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt dann nicht in Betracht, wenn den von der potentiellen Verfassungswidrigkeit Betroffenen andere sie rechtlich nicht benachteiligende Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Dies sind Alternativen, die verständige Beteiligte wählen würden, die bei ihrer Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat bzw die Einlegung von Rechtsbehelfen auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigen und vernünftig abwägen. 4. Trifft die Verwaltungsbehörde Widerspruchsentscheidungen, ist eine Klageerhebung bereits deshalb erforderlich, um die Bescheide nicht bestandskräftig werden zu lassen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]