LSG Bayern - Beschluss vom 09.11.2009
L 5 KR 377/09 B PKH RG
Normen:
SGG § 73 Abs. 2 S. 2; SGG § 73a Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 15.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 264/08

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei gewerkschaftlicher Vertretung

LSG Bayern, Beschluss vom 09.11.2009 - Aktenzeichen L 5 KR 377/09 B PKH RG

DRsp Nr. 2010/11428

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei gewerkschaftlicher Vertretung

Für die Versagung von Prozesskostenhilfe ist nicht erforderlich, dass die Verbandsvertretung - hier durch den DGB-Rechtsschutz - für das zu entscheidende Verfahren tatsächlich auch besteht. Es reicht vielmehr die Möglichkeit der Verbandsvertretung aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 07.10.2009 wird zurückgewiesen

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 2 S. 2; SGG § 73a Abs. 2;

Gründe:

I. In einem Rechtsstreit um orthopädische Hilfsmittel, insbesondere um Kostenersatz für eine damit im Zusammenhang stehende 2,5 km weite Fahrt von einem Dialysezentrum zu einem als Leistungserbringer von der Beklagten benannten Orthopädieschuhmacher, hatte der Kläger sich mit der Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht gewandt (Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 15.12.2008). Mit Beschluss vom 07.10.2009 hatte der Senat die Beschwerde wegen der Vorrangigkeit gewerkschaftlichen Rechtsschutzes zurückgewiesen.