Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 07.10.2009 wird zurückgewiesen
I. In einem Rechtsstreit um orthopädische Hilfsmittel, insbesondere um Kostenersatz für eine damit im Zusammenhang stehende 2,5 km weite Fahrt von einem Dialysezentrum zu einem als Leistungserbringer von der Beklagten benannten Orthopädieschuhmacher, hatte der Kläger sich mit der Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht gewandt (Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 15.12.2008). Mit Beschluss vom 07.10.2009 hatte der Senat die Beschwerde wegen der Vorrangigkeit gewerkschaftlichen Rechtsschutzes zurückgewiesen.
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