LSG Bayern - Beschluss vom 15.05.2009
L 15 SB 42/09 B PKH
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 1; SGG § 73a; ZPO § 114; ZPO § 121 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 13.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 112/08

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei Feststellungsverfahren nach § 69 Abs. 1 SGB IX

LSG Bayern, Beschluss vom 15.05.2009 - Aktenzeichen L 15 SB 42/09 B PKH

DRsp Nr. 2009/17894

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei Feststellungsverfahren nach § 69 Abs. 1 SGB IX

Im Feststellungsverfahren nach § 69 Abs. 1 SGB IX kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur in Ausnahmefällen in Betracht (hier bei Funktionsstörungen, die sich vor allem auf die Kommunikationsfähigkeit des betreffenden Klägers auswirken). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Klägerin vom 19.02.2009 wird der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 13.02.2009 - S 9 SB 112/08 - aufgehoben und der Klägerin auf Antrag vom 28.02.2008 Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt R. S. gewährt.

Normenkette:

SGB IX § 69 Abs. 1; SGG § 73a; ZPO § 114; ZPO § 121 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und hiesige Beschwerdeführerin ist schwerbehindert im Sinne von §§ 2 Abs.2, 69 Abs.1 des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX). Der Grad der Behinderung (GdB) ist mit 100 höchstmöglich festgestellt. Streitig ist zwischen den Parteien die Feststellung der Merkzeichen "aG" und "RF".