LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.02.2015
L 7 KA 55/12 B PKH
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 250
NZS 2015, 360
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 83 KA 539/10

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Beendigung des Verfahrens nach dem Tod des Klägers

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2015 - Aktenzeichen L 7 KA 55/12 B PKH

DRsp Nr. 2015/3622

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Beendigung des Verfahrens nach dem Tod des Klägers

Der Tod eines Klägers beendet ein Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. April 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114;

Gründe:

1.) Die Beschwerde ist zulässig. Der Tod des im August 2014 verstorbenen bisherigen Klägers hat die seinen anwaltlichen Vertretern erteilte Prozessvollmacht nicht beendet (§ 86 ZPO) und das Prozesskostenhilfeverfahren nicht unterbrochen. Das Verfahren geht ungehindert weiter, wobei an die Stelle des Verstorbenen seine Erben als Gesamtrechtsnachfolger getreten sind.

2.) In der Sache bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg. Es besteht kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren; das Prozesskostenhilfeverfahren ist mit dem Tod des Klägers beendet (vgl. zum Folgenden: OLG Oldenburg, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 8 W 4/10 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. September 2012, 9 ZB 12.744, juris).