Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. April 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
1.) Die Beschwerde ist zulässig. Der Tod des im August 2014 verstorbenen bisherigen Klägers hat die seinen anwaltlichen Vertretern erteilte Prozessvollmacht nicht beendet (§ 86 ZPO) und das Prozesskostenhilfeverfahren nicht unterbrochen. Das Verfahren geht ungehindert weiter, wobei an die Stelle des Verstorbenen seine Erben als Gesamtrechtsnachfolger getreten sind.
2.) In der Sache bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg. Es besteht kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren; das Prozesskostenhilfeverfahren ist mit dem Tod des Klägers beendet (vgl. zum Folgenden: OLG Oldenburg, Beschluss vom 27. Januar 2010 -
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