I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 19. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde, die sich gegen die Festsetzung einer Ratenzahlungspflicht in Höhe von 15,00 EUR im Beschluss des Sozialgerichtes vom 19. Februar 2007 wendet, ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe einer monatlichen Ratenzahlung in Höhe von 15,00 EUR bewilligt.
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