LSG Thüringen - Beschluss vom 21.01.2013
L 12 SF 1317/12 EK PKH
Normen:
GVG § 198 Abs. 1 S. 1; GVG § 198 Abs. 2 S. 2; GVG § 198 Abs. 4 S. 1; GVG § 198 Abs. 5 S. 2; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1; GVG § 200; SGG § 179; SGG § 202; SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 114 S. 1;

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Beabsichtigung einer Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer; Beurteilung von Wiederaufnahmeverfahren als eigenständige Verfahren

LSG Thüringen, Beschluss vom 21.01.2013 - Aktenzeichen L 12 SF 1317/12 EK PKH

DRsp Nr. 2013/16409

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Beabsichtigung einer Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer; Beurteilung von Wiederaufnahmeverfahren als eigenständige Verfahren

1. Verfahren, die erst nach rechtskräftigem Abschluss eines vorangegangenen Verfahrens eingeleitet werden und denselben Gegenstand betreffen, sind nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 202 SGG von dem ersten Verfahren unabhängiger, eigenständiger Gegenstand einer Entschädigungsklage; dies gilt auch für Wiederaufnahmeverfahren nach § 179 SGG im Verhältnis zum vorangegangenen abgeschlossenen Verfahren. Damit ist jedes dieser Verfahren im Hinblick auf die materielle Ausschlussfrist nach § 198 Abs. 5 S. 2 GVG in Verbindung mit § 202 SGG bzw. nach der Übergangsvorschrift des Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 (BGBl I 2011, 2302) gesondert zu prüfen. 2. Im Fall der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist der Eintritt der Rechtskraft bis zur Entscheidung über diese Beschwerde gehemmt. Ob diese hemmende Wirkung auch dann eintritt, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht eingelegt und stattdessen lediglich Prozesskostenhilfe für deren beabsichtigte Einlegung beantragt worden ist, konnte offenbleiben, dürfte aber anzunehmen sein.