LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.06.2011
L 3 AS 1052/11 B
Normen:
SGB II § 20 Abs. 2 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 22.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 500/11

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Ausschluss bei Mutwilligkeit im Rahmen der verspäteten Umsetzung des Urteils des BVerfG zur Höhe der Regelleistung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.06.2011 - Aktenzeichen L 3 AS 1052/11 B

DRsp Nr. 2011/13775

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Ausschluss bei Mutwilligkeit im Rahmen der verspäteten Umsetzung des Urteils des BVerfG zur Höhe der Regelleistung

Hat der Grundsicherungsträger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine höhere Leistungsgewährung in der Folge der Umsetzung des Urteils des BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 bis zur Verkündung des Gesetzes nicht möglich sei, ist eine Klage mit der Rüge einer verspäteten Umsetzung mutwillig im Sinne von § 114 ZPO. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 22. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 20 Abs. 2 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig, sie ist insb. nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der seit dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444) ausgeschlossen, da das Sozialgericht Ulm (SG) die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) nicht ausschließlich wegen des Fehlens der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen abgelehnt hat.