LSG Bayern - Beschluss vom 18.07.2011
L 9 AL 60/10 B PKH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; ZPO § 124 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 07.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 248/03

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Aufhebung der Bewilligung wegen säumiger Ratenzahlung

LSG Bayern, Beschluss vom 18.07.2011 - Aktenzeichen L 9 AL 60/10 B PKH

DRsp Nr. 2011/15668

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Aufhebung der Bewilligung wegen säumiger Ratenzahlung

Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 4 ZPO wegen säumiger Ratenzahlung setzt voraus, dass die Nichtzahlung der Raten schuldhaft erfolgte. Zwar enthält diese Vorschrift nicht den Begriff "Verzug", sondern nur das Wort "Rückstand". Es ist jedoch herrschende Meinung, dass dennoch Verzug erforderlich ist und damit bereits eine leichte Fahrlässigkeit ausreichend ist. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe darf nicht aufgehoben werden, wenn die Nichtzahlung der Raten nicht auf einem Verschulden des Bedürftigen beruht. Das Verschulden ist unabhängig von den Feststellungen und Bewertungen des ursprünglichen Bewilligungsbeschlusses zu prüfen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 13. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; ZPO § 124 Nr. 4;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten war in der Hauptsache streitig, ob der Kläger ab 1. März 1997 zu Recht Arbeitslosengeld beziehungsweise ab dem 22. Juli 1998 Arbeitslosenhilfe bezog. Vorliegend ist über die Aufhebung der Bewilligung von Ratenzahlungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu entscheiden.