I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 13. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Zwischen den Beteiligten war in der Hauptsache streitig, ob der Kläger ab 1. März 1997 zu Recht Arbeitslosengeld beziehungsweise ab dem 22. Juli 1998 Arbeitslosenhilfe bezog. Vorliegend ist über die Aufhebung der Bewilligung von Ratenzahlungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu entscheiden.
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