Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 22. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein erstinstanzliches Verfahren wegen Erwerbsminderungsrente.
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