LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.10.2008
L 3 B 236/08 U PKH
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114; ZPO § 115;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 20.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 108/05

Anspruch auf Prozesskostenhilfe, hinreichende Erfolgsaussicht, Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.10.2008 - Aktenzeichen L 3 B 236/08 U PKH

DRsp Nr. 2009/856

Anspruch auf Prozesskostenhilfe, hinreichende Erfolgsaussicht, Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens

Eine hinreichende Erfolgsaussicht für einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht, wenn das Gericht den Standpunkt des Antragstellers auf Grund dessen Angaben und der von ihm vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder doch vertretbar hält; hinsichtlich der Tatsachen muss es mindestens von der Möglichkeit des Beweises überzeugt sein. Die Erfolgsaussicht ist in der Regel immer gegeben, wenn das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen für notwendig hält. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 20. Dezember 2007 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. O M gewährt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114; ZPO § 115;

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH).