Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 20. Dezember 2007 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. O M gewährt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht (
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