LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.07.2015
L 20 AY 36/15 B
Normen:
SGG § 73a; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 10.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 AY 28/15 PKH

Anspruch auf Prozesskostenhilfe für ein angekündigtes Eilverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren; Versagung von einstweiligem Rechtsschutz bei Verzicht der Behörde auf sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheides

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.07.2015 - Aktenzeichen L 20 AY 36/15 B

DRsp Nr. 2015/14024

Anspruch auf Prozesskostenhilfe für ein angekündigtes Eilverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren; Versagung von einstweiligem Rechtsschutz bei Verzicht der Behörde auf sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheides

Leitet die Behörde aus der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine Folgen ab (hier: Erklärung der Behörde im Beschwerdeverfahren, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens auf die Vollziehung aus dem Widerrufsbescheid zu verzichten), besteht auch kein Bedürfnis der Antragsteller, gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 10.06.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ZPO § 114;

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren mit ihrer Beschwerde Prozesskostenhilfe für ein angekündigtes Eilverfahren, in dem sie sich gegen die sofortige Vollziehung der teilweisen Aufhebung einer Zuweisung von Wohnraum nach dem AsylbLG wenden wollen.

Die Antragsteller zu 1 und 2 und ihre gemeinsamen Kinder, die Antragsteller zu 3 bis 5, sind irakischer Staatsangehörigkeit. Nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet wurden sie der Antragsgegnerin zugewiesen. Sie sind im Besitz von Duldungen.