LSG Bayern - Beschluss vom 22.04.2009
L 9 B 1175/07 AL PKH
Normen:
SGB III § 128 Abs. 1 Nr. 4; SGB III § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 73a; SGG § 86; SGG § 96;
Vorinstanzen:
SG München, vom 12.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 AL 181/04

Anspruch auf Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussicht bei Sperrzeitbescheid mit nachfolgender Arbeitslosengeldbewilligung mit Minderung der Anspruchsdauer

LSG Bayern, Beschluss vom 22.04.2009 - Aktenzeichen L 9 B 1175/07 AL PKH

DRsp Nr. 2009/26632

Anspruch auf Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussicht bei Sperrzeitbescheid mit nachfolgender Arbeitslosengeldbewilligung mit Minderung der Anspruchsdauer

Hat ein Sperrzeitbescheid wegen selbst zu vertretendem Arbeitsplatzverlust wegen einer zwischenzeitlichen neuen Beschäftigung zunächst noch keine Arbeitslosengeldbewilligung ausgesprochen und somit lediglich eine abstrakte Anspruchsdauerverkürzung angeordnet, so bedarf es gegen einen späteren, die Arbeitslosengeldanspruchsdauer verkürzenden Arbeitslosengeldbewilligungsbescheid keines gesonderten zusätzlichen Widerspruchs- und Klageverfahrens und somit auch keiner zweifacher Prozesskostenhilfebewilligungen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers vom 12. September 2007 gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 10. August 2007 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB III § 128 Abs. 1 Nr. 4; SGB III § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 73a; SGG § 86; SGG § 96;

Gründe:

I. Im beim Sozialgericht München unter dem Aktenzeichen S 46 AL 181/04 anhängigen Hauptverfahren macht der Kläger und Beschwerdeführer eine Beschwer durch eine zu Unrecht verkürzte Anspruchsdauer ihm zustehenden Arbeitslosengeldes geltend.