I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 09. März 2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I. In der Hauptsache ist die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe streitig.
Mit seiner beim Sozialgericht Dresden (
Mit Beschluss vom 09.03.2010 hat das
Gegen den ihm am 16.03.2010 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 15.04.2010 Beschwerde eingelegt.
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