LSG Chemnitz - Beschluss vom 18.03.2011
L 1 AL 111/10 B PKH
Normen:
SGB XII § 73; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9; ZPO § 114; ZPO § 115;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 09.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 AL 844/09

Anspruch auf Prozesskostenhilfe; Einsatz von Vermögen bei der Inanspruchnahme

LSG Chemnitz, Beschluss vom 18.03.2011 - Aktenzeichen L 1 AL 111/10 B PKH

DRsp Nr. 2011/5339

Anspruch auf Prozesskostenhilfe; Einsatz von Vermögen bei der Inanspruchnahme

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe stellt keine Hilfe in einer sonstigen Lebenslage im Sinne des § 73 SGB XII, sondern eine eigenständige Leistung dar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 09. März 2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB XII § 73; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9; ZPO § 114; ZPO § 115;

Gründe:

I. In der Hauptsache ist die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe streitig.

Mit seiner beim Sozialgericht Dresden (SG) erhobenen Klage hat sich der Kläger und Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Beklagten vom 11.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2009 gewandt und außerdem beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt R B zu bewilligen.

Mit Beschluss vom 09.03.2010 hat das SG den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von PKH mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt.

Gegen den ihm am 16.03.2010 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 15.04.2010 Beschwerde eingelegt.