LSG Berlin-Brandenburg vom 06.11.2008
L 29 B 1644/08 AS PKH
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 114 AS 24136/07

Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei Bagatellstreitverfahren, Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten

LSG Berlin-Brandenburg, vom 06.11.2008 - Aktenzeichen L 29 B 1644/08 AS PKH

DRsp Nr. 2009/5025

Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei Bagatellstreitverfahren, Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten

Aus verfassungsrechtlichen Gründen ergibt sich lediglich eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Mit dem Institut der Prozesskostenhilfe hat der Gesetzgeber auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten ermöglicht. Das Gericht muss erwägen, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Ein Unbemittelter braucht daher nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114; GG Art. 3 Abs. 1;