Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 20.12.2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, die Klägerin zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens H. ./. Dr. L. als Insolvenzverwalter T. 4 (Geschäftsnummer: Arbeitsgericht Solingen - 3 Ca 597/09 lev -), längstens bis zum 31.07.2011 weiterzubeschäftigen.
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