LAG Düsseldorf - Urteil vom 27.04.2011
12 Sa 75/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 20.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 819/10

Anspruch auf Prozessbeschäftigung gegen Betriebserwerberin

LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2011 - Aktenzeichen 12 Sa 75/11

DRsp Nr. 2011/9623

Anspruch auf Prozessbeschäftigung gegen Betriebserwerberin

1. Für die Zeit zwischen Verkündung des stattgebenden arbeitsgerichtlichen Urteils und rechtskräftigem Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens hat die gekündigte Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen; im Fall des Betriebsübergangs richtet sich der Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens gegen die Betriebserwerberin, auch wenn sie nicht Partei des Kündigungsschutzverfahrens gewesen ist. 2. Der Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung gegen die Betriebserwerberin ist begründet, wenn sich weder aus dem Prozessvortrag der beklagten Betriebserwerberin noch sonstige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es ihr unmöglich ist, die Arbeitnehmerin entsprechend dem Arbeitsvertrag (auch anderweitig) im Betrieb einzusetzen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 20.12.2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, die Klägerin zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens H. ./. Dr. L. als Insolvenzverwalter T. 4 (Geschäftsnummer: Arbeitsgericht Solingen - 3 Ca 597/09 lev -), längstens bis zum 31.07.2011 weiterzubeschäftigen.